Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/06/0175Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei der Feststellung im Sinne des § 40 Abs. 3 BauG Stmk 1995 nicht auf einen früheren Bestand, sondern auf jenen Bestand ankommt, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier: der Berufungsbehörde) gegeben ist (vgl. die E vom 20. Oktober 2005, 2004/06/0094, und die Folgeerkenntnisse vom 30. Mai 2006, 2005/06/0355, und vom 24. März 2011, 2009/06/0160, und das E vom 28. Februar 2008, 2007/06/0230). Die Auffassung des Beschwerdeführers, auf Grund der Verzögerung der Entscheidung durch die Baubehörde sei auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG abzustellen, findet im Gesetz keine Grundlage.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es bei der Feststellung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, BauG Stmk 1995 nicht auf einen früheren Bestand, sondern auf jenen Bestand ankommt, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier: der Berufungsbehörde) gegeben ist vergleiche die E vom 20. Oktober 2005, 2004/06/0094, und die Folgeerkenntnisse vom 30. Mai 2006, 2005/06/0355, und vom 24. März 2011, 2009/06/0160, und das E vom 28. Februar 2008, 2007/06/0230). Die Auffassung des Beschwerdeführers, auf Grund der Verzögerung der Entscheidung durch die Baubehörde sei auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG abzustellen, findet im Gesetz keine Grundlage.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060174.X02Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017