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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Hat der Gemeindevorstand eine Berufungsentscheidung getroffen, obwohl er nicht mehr zuständig (und seine Entscheidungspflicht erloschen) war, weil bereits ein zulässiger Devolutionsantrag an den Gemeinderat eingebracht worden ist, wurde durch die Entscheidung des Gemeindevorstandes die mit dem Devolutionsantrag begründete Zuständigkeit (Entscheidungspflicht) des Gemeinderates wieder beseitigt. Diese Entscheidungspflicht des Gemeinderates lebt nicht wieder auf, wenn die Aufsichtsbehörde den Bescheid des Gemeindevorstandes wegen dessen Unzuständigkeit aufhebt. Durch die Ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Vorstellungsbescheides beginnt die Entscheidungspflicht bezüglich der wieder offenen Berufung oder des wieder offenen Devolutionsantrages für den Gemeindevorstand neu zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060057.X03Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017