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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Hebt die Gemeindeaufsichtsbehörde einen mit Vorstellung bekämpften Bescheid auf, tritt auf Grund der Ex-tunc-Wirkung des Vorstellungsbescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides der Gemeindebehörde befunden hat. Die Ex-tunc-Wirkung des aufsichtsbehördlichen Aufhebungsbescheides hat regelmäßig zur Folge, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Anträge, insbesondere auch Berufungsanträge, wieder offen und von der Gemeindebehörde zu erledigen sind. Die Entscheidungsfrist beginnt gegenüber der am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligten Gemeinde mit Rechtskraft des Vorstellungsbescheides neu zu laufen, die, bei Fehlen eines administrativen Rechtsmittels, im Zeitpunkt der Zustellung des Vorstellungsbescheides an die Gemeinde eintritt. Allerdings ist der aufhebende Vorstellungsbescheid auf diese Wirkung beschränkt und hat keine Auswirkung auf die Überprüfung eines durch die belangte Behörde (in der Berufungsinstanz) zurückgewiesenen Devolutionsantrages oder auf die Überprüfung der durch sie bestätigten Abweisung eines solchen Antrags.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060057.X02Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017