RS Vwgh 2012/2/22 2010/06/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
95/03 Vermessungsrecht

Norm

ABGB §871;
VermG 1968 §43 Abs6;
VwRallg;
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie habe sich bei Abgabe der Zustimmungserklärung nach § 43 Abs. 6 VermG 1968 in einem maßgeblichen Irrtum in Bezug auf den Gegenstand dessen, dem zugestimmt werden sollte, befunden, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 871 ABGB von der Beschwerdeführerin unter Einhaltung der im ABGB dafür vorgesehenen Frist gerichtlich geltend gemacht werden müsste (Hinweis E vom 28. März 2006, 2004/06/0157).Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie habe sich bei Abgabe der Zustimmungserklärung nach Paragraph 43, Absatz 6, VermG 1968 in einem maßgeblichen Irrtum in Bezug auf den Gegenstand dessen, dem zugestimmt werden sollte, befunden, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anfechtung wegen Irrtums gemäß Paragraph 871, ABGB von der Beschwerdeführerin unter Einhaltung der im ABGB dafür vorgesehenen Frist gerichtlich geltend gemacht werden müsste (Hinweis E vom 28. März 2006, 2004/06/0157).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060265.X03

Im RIS seit

12.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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