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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §871;Rechtssatz
Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie habe sich bei Abgabe der Zustimmungserklärung nach § 43 Abs. 6 VermG 1968 in einem maßgeblichen Irrtum in Bezug auf den Gegenstand dessen, dem zugestimmt werden sollte, befunden, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 871 ABGB von der Beschwerdeführerin unter Einhaltung der im ABGB dafür vorgesehenen Frist gerichtlich geltend gemacht werden müsste (Hinweis E vom 28. März 2006, 2004/06/0157).Wenn die Beschwerdeführerin meint, sie habe sich bei Abgabe der Zustimmungserklärung nach Paragraph 43, Absatz 6, VermG 1968 in einem maßgeblichen Irrtum in Bezug auf den Gegenstand dessen, dem zugestimmt werden sollte, befunden, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anfechtung wegen Irrtums gemäß Paragraph 871, ABGB von der Beschwerdeführerin unter Einhaltung der im ABGB dafür vorgesehenen Frist gerichtlich geltend gemacht werden müsste (Hinweis E vom 28. März 2006, 2004/06/0157).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060265.X03Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012