RS Vwgh 2012/2/22 2010/06/0265

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
95/03 Vermessungsrecht

Norm

ABGB §871;
ABGB §876;
VermG 1968 §43 Abs6;
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 876 heute
  2. ABGB § 876 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Dem Vorbringen, wonach es sich bei der Zustimmungserklärung nach § 43 Abs. 6 VermG 1968 höchstens um eine Wissenserklärung, nicht aber um eine Willenserklärung handle, kann nicht gefolgt werden. Wie die Behörde zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei um eine Willenserklärung, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden (Hinweis E vom 15. September 2009, 2007/06/0317).Dem Vorbringen, wonach es sich bei der Zustimmungserklärung nach Paragraph 43, Absatz 6, VermG 1968 höchstens um eine Wissenserklärung, nicht aber um eine Willenserklärung handle, kann nicht gefolgt werden. Wie die Behörde zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei um eine Willenserklärung, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden (Hinweis E vom 15. September 2009, 2007/06/0317).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060265.X02

Im RIS seit

12.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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