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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §871;Rechtssatz
Dem Vorbringen, wonach es sich bei der Zustimmungserklärung nach § 43 Abs. 6 VermG 1968 höchstens um eine Wissenserklärung, nicht aber um eine Willenserklärung handle, kann nicht gefolgt werden. Wie die Behörde zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei um eine Willenserklärung, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden (Hinweis E vom 15. September 2009, 2007/06/0317).Dem Vorbringen, wonach es sich bei der Zustimmungserklärung nach Paragraph 43, Absatz 6, VermG 1968 höchstens um eine Wissenserklärung, nicht aber um eine Willenserklärung handle, kann nicht gefolgt werden. Wie die Behörde zutreffend festgestellt hat, handelt es sich dabei um eine Willenserklärung, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB sinngemäß Anwendung finden (Hinweis E vom 15. September 2009, 2007/06/0317).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060265.X02Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012