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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit die Nachbarn geltend machen, dass die östlich an den Baugrundstücken entlang führende Straße keine ausreichende Fahrbahnbreite aufweise und dem Nachbarn ein Recht auf Einhaltung des § 6 des textlichen Bebauungsplanes Moosburg 2006 zustehe, nach dem eine Erschließungsstraße mindestens 6,0 m sein müsse, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn im Hinblick auf das im § 17 Abs. 2 lit. a Krnt BauO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 zukommt (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0147).Soweit die Nachbarn geltend machen, dass die östlich an den Baugrundstücken entlang führende Straße keine ausreichende Fahrbahnbreite aufweise und dem Nachbarn ein Recht auf Einhaltung des Paragraph 6, des textlichen Bebauungsplanes Moosburg 2006 zustehe, nach dem eine Erschließungsstraße mindestens 6,0 m sein müsse, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn im Hinblick auf das im Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, Krnt BauO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 zukommt (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0147).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060092.X03Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012