RS Vwgh 2012/2/22 2010/06/0092

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §17 Abs2 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
Bebauungsplan textlicher Moosburg 2006 §6;

Rechtssatz

Soweit die Nachbarn geltend machen, dass die östlich an den Baugrundstücken entlang führende Straße keine ausreichende Fahrbahnbreite aufweise und dem Nachbarn ein Recht auf Einhaltung des § 6 des textlichen Bebauungsplanes Moosburg 2006 zustehe, nach dem eine Erschließungsstraße mindestens 6,0 m sein müsse, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn im Hinblick auf das im § 17 Abs. 2 lit. a Krnt BauO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 zukommt (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0147).Soweit die Nachbarn geltend machen, dass die östlich an den Baugrundstücken entlang führende Straße keine ausreichende Fahrbahnbreite aufweise und dem Nachbarn ein Recht auf Einhaltung des Paragraph 6, des textlichen Bebauungsplanes Moosburg 2006 zustehe, nach dem eine Erschließungsstraße mindestens 6,0 m sein müsse, genügt es darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn im Hinblick auf das im Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, Krnt BauO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 zukommt (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0147).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060092.X03

Im RIS seit

15.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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