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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Fall, in dem eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, ist maßgeblich, dass das den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten ist (vgl. hiezu die §§ 5 ff der Kärntner Bauvorschriften und das E vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032 und das E vom 23. November 2009, 2008/05/0173). Da diese Abstandsflächenregelungen für die in offener Bauweise geplanten Gebäude der Bauwerberin, wie dies dem vidierten Lageplan entnommen werden kann, eingehalten werden, können die Nachbarn in dem ihnen zustehenden Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe nicht verletzt sein. Ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen im Bebauungsplan über die zulässige Anzahl von Geschoßen kam den Nachbarn somit nicht zu.In einem Fall, in dem eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, ist maßgeblich, dass das den Anrainern gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Krnt BauO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten ist vergleiche hiezu die Paragraphen 5, ff der Kärntner Bauvorschriften und das E vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032 und das E vom 23. November 2009, 2008/05/0173). Da diese Abstandsflächenregelungen für die in offener Bauweise geplanten Gebäude der Bauwerberin, wie dies dem vidierten Lageplan entnommen werden kann, eingehalten werden, können die Nachbarn in dem ihnen zustehenden Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe nicht verletzt sein. Ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen im Bebauungsplan über die zulässige Anzahl von Geschoßen kam den Nachbarn somit nicht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060092.X02Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012