RS Vwgh 2012/2/22 2010/06/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2012
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litf;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße ergibt sich nach dieser Judikatur in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (Hinweis E vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032 mwN).Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Krnt BauO 1996 subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße ergibt sich nach dieser Judikatur in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (Hinweis E vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032 mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060092.X01

Im RIS seit

15.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten