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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße ergibt sich nach dieser Judikatur in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (Hinweis E vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032 mwN).Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, Krnt BauO 1996 subjektiv-öffentlich-rechtliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann. Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße ergibt sich nach dieser Judikatur in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (Hinweis E vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032 mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060092.X01Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012