RS Vwgh 2012/2/22 2010/06/0088

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf war bei Einbringung der Beschwerde Eigentümer der dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Grundstücke und als solcher Nachbar im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG 1997 und Partei des Verfahrens. Er hat auch rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Mit dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Eigentumsübergang an den benachbarten Grundstücken hat der Bf seine Stellung als Nachbar und Partei im vorliegenden Baubewilligungsverfahren verloren. Der Bf kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein. Ihm kommt auch keine rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu.Der Bf war bei Einbringung der Beschwerde Eigentümer der dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Grundstücke und als solcher Nachbar im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Bgld. BauG 1997 und Partei des Verfahrens. Er hat auch rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Mit dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Eigentumsübergang an den benachbarten Grundstücken hat der Bf seine Stellung als Nachbar und Partei im vorliegenden Baubewilligungsverfahren verloren. Der Bf kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein. Ihm kommt auch keine rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060088.X01

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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