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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Bf war bei Einbringung der Beschwerde Eigentümer der dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Grundstücke und als solcher Nachbar im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG 1997 und Partei des Verfahrens. Er hat auch rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Mit dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Eigentumsübergang an den benachbarten Grundstücken hat der Bf seine Stellung als Nachbar und Partei im vorliegenden Baubewilligungsverfahren verloren. Der Bf kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein. Ihm kommt auch keine rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu.Der Bf war bei Einbringung der Beschwerde Eigentümer der dem Baugrundstück unmittelbar benachbarten Grundstücke und als solcher Nachbar im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Bgld. BauG 1997 und Partei des Verfahrens. Er hat auch rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Mit dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Eigentumsübergang an den benachbarten Grundstücken hat der Bf seine Stellung als Nachbar und Partei im vorliegenden Baubewilligungsverfahren verloren. Der Bf kann daher durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein. Ihm kommt auch keine rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060088.X01Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012