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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Wenn die Nachbarn geltend machen, es hätten zu dem vom Bauwerber angegebenen Nichtbetrieb der Tiefgarage in der Nacht von 24.00 h bis 6.00 h, zur Nichtnutzung der Parkplätze im Freien durch Besucher der nahegelegenen Stadthalle und zur angenommenen zeitlichen Beschränkung der Anlieferungen durch Lkws von 6.00 h bis 19.00 h entsprechende Auflagen erteilt werden müssen, kommt ihnen als Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060086.X05Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012