RS Vwgh 2012/2/22 2010/06/0086

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn die Nachbarn geltend machen, es hätten zu dem vom Bauwerber angegebenen Nichtbetrieb der Tiefgarage in der Nacht von 24.00 h bis 6.00 h, zur Nichtnutzung der Parkplätze im Freien durch Besucher der nahegelegenen Stadthalle und zur angenommenen zeitlichen Beschränkung der Anlieferungen durch Lkws von 6.00 h bis 19.00 h entsprechende Auflagen erteilt werden müssen, kommt ihnen als Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060086.X05

Im RIS seit

15.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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