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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der Festlegung eines Luft- und Lärmsanierungsgebietes in Graz gemäß den §§ 11 und 13 des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2.0 (§ 13 betrifft im Übrigen Wohngebiete entlang stark emittierender Verkehrsbänder, im vorliegenden Fall geht es aber um Grundstücke mit der Widmung "Kerngebiet") und auch aus der stadtklimatologischen Regelung in Punkt 4.2 des Erläuterungsberichtes zum 06.11.0 Bebauungsplanes (wonach die Hauptachse von Hochhäusern in die Hauptwindrichtung auszurichten ist) ergibt sich kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 (Hinweis E vom 9. November 2011, 2010/06/0214). Es handelt sich dabei nicht um Regelungen des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes, mit denen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden ist.Aus der Festlegung eines Luft- und Lärmsanierungsgebietes in Graz gemäß den Paragraphen 11 und 13 des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2.0 (Paragraph 13, betrifft im Übrigen Wohngebiete entlang stark emittierender Verkehrsbänder, im vorliegenden Fall geht es aber um Grundstücke mit der Widmung "Kerngebiet") und auch aus der stadtklimatologischen Regelung in Punkt 4.2 des Erläuterungsberichtes zum 06.11.0 Bebauungsplanes (wonach die Hauptachse von Hochhäusern in die Hauptwindrichtung auszurichten ist) ergibt sich kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 (Hinweis E vom 9. November 2011, 2010/06/0214). Es handelt sich dabei nicht um Regelungen des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes, mit denen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060086.X04Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012