RS Vwgh 2012/2/22 2010/06/0086

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80206 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
Bebauungsplan 06.11.0 Graz 2006;
FlWPl Graz 3.0/2002 §11;
FlWPl Graz 3.0/2002 §13;

Rechtssatz

Aus der Festlegung eines Luft- und Lärmsanierungsgebietes in Graz gemäß den §§ 11 und 13 des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2.0 (§ 13 betrifft im Übrigen Wohngebiete entlang stark emittierender Verkehrsbänder, im vorliegenden Fall geht es aber um Grundstücke mit der Widmung "Kerngebiet") und auch aus der stadtklimatologischen Regelung in Punkt 4.2 des Erläuterungsberichtes zum 06.11.0 Bebauungsplanes (wonach die Hauptachse von Hochhäusern in die Hauptwindrichtung auszurichten ist) ergibt sich kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 (Hinweis E vom 9. November 2011, 2010/06/0214). Es handelt sich dabei nicht um Regelungen des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes, mit denen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden ist.Aus der Festlegung eines Luft- und Lärmsanierungsgebietes in Graz gemäß den Paragraphen 11 und 13 des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2.0 (Paragraph 13, betrifft im Übrigen Wohngebiete entlang stark emittierender Verkehrsbänder, im vorliegenden Fall geht es aber um Grundstücke mit der Widmung "Kerngebiet") und auch aus der stadtklimatologischen Regelung in Punkt 4.2 des Erläuterungsberichtes zum 06.11.0 Bebauungsplanes (wonach die Hauptachse von Hochhäusern in die Hauptwindrichtung auszurichten ist) ergibt sich kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 (Hinweis E vom 9. November 2011, 2010/06/0214). Es handelt sich dabei nicht um Regelungen des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes, mit denen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060086.X04

Im RIS seit

15.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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