RS Vwgh 2012/2/22 2010/06/0046

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Tir 2001 §27;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem Baubewilligungsverfahren ist letztlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich. Gerade für den Fall, dass Bauvorhaben nicht bewilligungsgemäß ausgeführt werden, steht nach den Bauordnungen (hier der Tir BauO 2001) die Möglichkeit offen, bei der Baubehörde für das abweichend Errichtete die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu beantragen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060046.X03

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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