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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem Baubewilligungsverfahren ist letztlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides maßgeblich. Gerade für den Fall, dass Bauvorhaben nicht bewilligungsgemäß ausgeführt werden, steht nach den Bauordnungen (hier der Tir BauO 2001) die Möglichkeit offen, bei der Baubehörde für das abweichend Errichtete die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu beantragen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060046.X03Im RIS seit
14.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012