RS Vwgh 2012/2/22 2009/16/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z3;
GGG 1984 TP2;
ZPO §467 Z3;
  1. ZPO § 467 heute
  2. ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Wurde das Ersturteil durch die Erklärung in der Berufung, inwieweit das Urteil angefochten wird (§ 467 Z 3 ZPO), nur in einem Teilbereich bekämpft, so ist es nicht mehr erforderlich, dass die Berufungswerberin in der weiteren Folge des Berufungsschriftsatzes jedes Mal ausdrücklich vom Urteil im bekämpften Umfang spricht.Wurde das Ersturteil durch die Erklärung in der Berufung, inwieweit das Urteil angefochten wird (Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO), nur in einem Teilbereich bekämpft, so ist es nicht mehr erforderlich, dass die Berufungswerberin in der weiteren Folge des Berufungsschriftsatzes jedes Mal ausdrücklich vom Urteil im bekämpften Umfang spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160268.X01

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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