Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z3;Rechtssatz
Wurde das Ersturteil durch die Erklärung in der Berufung, inwieweit das Urteil angefochten wird (§ 467 Z 3 ZPO), nur in einem Teilbereich bekämpft, so ist es nicht mehr erforderlich, dass die Berufungswerberin in der weiteren Folge des Berufungsschriftsatzes jedes Mal ausdrücklich vom Urteil im bekämpften Umfang spricht.Wurde das Ersturteil durch die Erklärung in der Berufung, inwieweit das Urteil angefochten wird (Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO), nur in einem Teilbereich bekämpft, so ist es nicht mehr erforderlich, dass die Berufungswerberin in der weiteren Folge des Berufungsschriftsatzes jedes Mal ausdrücklich vom Urteil im bekämpften Umfang spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160268.X01Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012