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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0127 E 26. Februar 2004 RS 3Stammrechtssatz
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen.Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd Paragraph 207, Absatz 2, BAO ist nach Paragraph 33, FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliegt, hat die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160032.X01Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012