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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §113;Rechtssatz
Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 ASVG kommt es nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen, die zum Anlass einer Beitragszuschlagsvorschreibung genommen wurden; daher ist für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG betreffenden Bescheid die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids der Einspruchsbehörde geltende Rechtslage maßgebend.Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach Paragraph 113, ASVG kommt es nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen, die zum Anlass einer Beitragszuschlagsvorschreibung genommen wurden; daher ist für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG betreffenden Bescheid die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids der Einspruchsbehörde geltende Rechtslage maßgebend.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080119.X01Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012