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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/06/0264 B 22. Februar 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die Durchsetzung des Anliegens des Beschwerdeführers auf Ausgang im Rahmen des seinerzeitigen Maßnahmenvollzuges ist für ihn nicht mehr von praktischer Bedeutung. Die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist im Beschwerdefall auch deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009060265.X01Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012