RS Vwgh 2012/2/22 2009/06/0265

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/06/0264 B 22. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Durchsetzung des Anliegens des Beschwerdeführers auf Ausgang im Rahmen des seinerzeitigen Maßnahmenvollzuges ist für ihn nicht mehr von praktischer Bedeutung. Die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist im Beschwerdefall auch deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009060265.X01

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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