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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG;Rechtssatz
Die Durchsetzung des Anliegens des Strafgefangenen betreffend die Einbehaltung von CDs bzw. DVDs in der Justizanstalt X im Rahmen des seinerzeitigen Strafvollzuges ist für ihn nicht mehr von praktischer Bedeutung. Die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist auch deshalb gegeben, weil der Strafgefangene nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Haftentlassung kommt auch der Frage, ob die Beschwerde von der Vollzugskammer zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und der Vollzugsdirektion übermittelt worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu (Hinweis B vom 23. November 2010, 2006/06/0031 mwN).Die Durchsetzung des Anliegens des Strafgefangenen betreffend die Einbehaltung von CDs bzw. DVDs in der Justizanstalt römisch zehn im Rahmen des seinerzeitigen Strafvollzuges ist für ihn nicht mehr von praktischer Bedeutung. Die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist auch deshalb gegeben, weil der Strafgefangene nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Haftentlassung kommt auch der Frage, ob die Beschwerde von der Vollzugskammer zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und der Vollzugsdirektion übermittelt worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu (Hinweis B vom 23. November 2010, 2006/06/0031 mwN).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009060254.X01Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012