RS Vwgh 2012/2/22 2009/06/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Durchsetzung des Anliegens des Strafgefangenen betreffend die Einbehaltung von CDs bzw. DVDs in der Justizanstalt X im Rahmen des seinerzeitigen Strafvollzuges ist für ihn nicht mehr von praktischer Bedeutung. Die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist auch deshalb gegeben, weil der Strafgefangene nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Haftentlassung kommt auch der Frage, ob die Beschwerde von der Vollzugskammer zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und der Vollzugsdirektion übermittelt worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu (Hinweis B vom 23. November 2010, 2006/06/0031 mwN).Die Durchsetzung des Anliegens des Strafgefangenen betreffend die Einbehaltung von CDs bzw. DVDs in der Justizanstalt römisch zehn im Rahmen des seinerzeitigen Strafvollzuges ist für ihn nicht mehr von praktischer Bedeutung. Die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist auch deshalb gegeben, weil der Strafgefangene nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Haftentlassung kommt auch der Frage, ob die Beschwerde von der Vollzugskammer zu Recht als unzulässig zurückgewiesen und der Vollzugsdirektion übermittelt worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu (Hinweis B vom 23. November 2010, 2006/06/0031 mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009060254.X01

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten