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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §6;Rechtssatz
Es verschlägt nichts, wenn die Beschwerde nach § 120 StVG textlich an ein anderes Organ als an die Berufungsbehörde gerichtet ist. Auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde hat dies keinen Einfluss, es bedarf auch keiner Weiterleitung im Sinne des § 6 AVG, solange die Einbringungsstelle im Sinne des § 120 Abs. 2 dritter Satz StVG rechtzeitig erreicht wurde (vgl. dazu, dass die inhaltliche Adressierung in der Beschwerde an die richtige Behörde auch im Bereich des § 63 AVG bei Berufungen nicht essentiell ist, sofern die Berufung bei der richtigen Stelle eingebracht wird, Hengstschläger/Leeb, AVG III, S. 864 f Rz 110, mwN).Es verschlägt nichts, wenn die Beschwerde nach Paragraph 120, StVG textlich an ein anderes Organ als an die Berufungsbehörde gerichtet ist. Auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde hat dies keinen Einfluss, es bedarf auch keiner Weiterleitung im Sinne des Paragraph 6, AVG, solange die Einbringungsstelle im Sinne des Paragraph 120, Absatz 2, dritter Satz StVG rechtzeitig erreicht wurde vergleiche dazu, dass die inhaltliche Adressierung in der Beschwerde an die richtige Behörde auch im Bereich des Paragraph 63, AVG bei Berufungen nicht essentiell ist, sofern die Berufung bei der richtigen Stelle eingebracht wird, Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, Sitzung 864 f Rz 110, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009060116.X02Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012