RS Vwgh 2012/2/22 2009/06/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2012
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63;
StVG §116;
StVG §120 Abs2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVG § 116 heute
  2. StVG § 116 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 116 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 116 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 116 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StVG § 116 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 116 gültig von 01.05.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StVG § 116 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  9. StVG § 116 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  10. StVG § 116 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971

Rechtssatz

Gemäß § 120 Abs. 2 dritter Satz StVG sind Beschwerden schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Im vierten Satz der genannten Bestimmung wird normiert, dass dann, wenn sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter richtet und sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der zuständigen Vollzugskammer eingebracht wird, dies als rechtzeitige Einbringung "gilt". Als Einbringungsstelle ist somit der zuständige Strafvollzugsbedienstete im § 120 Abs. 2 StVG eindeutig festgelegt. Der vierte Satz des § 120 Abs. 2 StVG normiert lediglich einen weiteren (arg.: "gilt") Fall, in dem eine rechtzeitige Einbringung auch bei einer anderen Stelle als dem zuständigen Strafvollzugsbediensteten gegeben ist. Erfolgt eine Einbringung im Sinne des dritten Satzes des § 120 Abs. 2 VStG, ist diese gegebenenfalls rechtzeitig und kommt der vierte Satz der genannten Bestimmung, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter richtet, nicht mehr zum Tragen. Der rechtzeitigen Einbringung im Sinne des vierten Satzes bedarf es nicht, wenn bereits die generellen Einbringungskriterien des dritten Satzes erfüllt sind.Gemäß Paragraph 120, Absatz 2, dritter Satz StVG sind Beschwerden schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Im vierten Satz der genannten Bestimmung wird normiert, dass dann, wenn sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter richtet und sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der zuständigen Vollzugskammer eingebracht wird, dies als rechtzeitige Einbringung "gilt". Als Einbringungsstelle ist somit der zuständige Strafvollzugsbedienstete im Paragraph 120, Absatz 2, StVG eindeutig festgelegt. Der vierte Satz des Paragraph 120, Absatz 2, StVG normiert lediglich einen weiteren (arg.: "gilt") Fall, in dem eine rechtzeitige Einbringung auch bei einer anderen Stelle als dem zuständigen Strafvollzugsbediensteten gegeben ist. Erfolgt eine Einbringung im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 120, Absatz 2, VStG, ist diese gegebenenfalls rechtzeitig und kommt der vierte Satz der genannten Bestimmung, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter richtet, nicht mehr zum Tragen. Der rechtzeitigen Einbringung im Sinne des vierten Satzes bedarf es nicht, wenn bereits die generellen Einbringungskriterien des dritten Satzes erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009060116.X01

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten