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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §63;Rechtssatz
Gemäß § 120 Abs. 2 dritter Satz StVG sind Beschwerden schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Im vierten Satz der genannten Bestimmung wird normiert, dass dann, wenn sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter richtet und sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der zuständigen Vollzugskammer eingebracht wird, dies als rechtzeitige Einbringung "gilt". Als Einbringungsstelle ist somit der zuständige Strafvollzugsbedienstete im § 120 Abs. 2 StVG eindeutig festgelegt. Der vierte Satz des § 120 Abs. 2 StVG normiert lediglich einen weiteren (arg.: "gilt") Fall, in dem eine rechtzeitige Einbringung auch bei einer anderen Stelle als dem zuständigen Strafvollzugsbediensteten gegeben ist. Erfolgt eine Einbringung im Sinne des dritten Satzes des § 120 Abs. 2 VStG, ist diese gegebenenfalls rechtzeitig und kommt der vierte Satz der genannten Bestimmung, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter richtet, nicht mehr zum Tragen. Der rechtzeitigen Einbringung im Sinne des vierten Satzes bedarf es nicht, wenn bereits die generellen Einbringungskriterien des dritten Satzes erfüllt sind.Gemäß Paragraph 120, Absatz 2, dritter Satz StVG sind Beschwerden schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Im vierten Satz der genannten Bestimmung wird normiert, dass dann, wenn sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter richtet und sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der zuständigen Vollzugskammer eingebracht wird, dies als rechtzeitige Einbringung "gilt". Als Einbringungsstelle ist somit der zuständige Strafvollzugsbedienstete im Paragraph 120, Absatz 2, StVG eindeutig festgelegt. Der vierte Satz des Paragraph 120, Absatz 2, StVG normiert lediglich einen weiteren (arg.: "gilt") Fall, in dem eine rechtzeitige Einbringung auch bei einer anderen Stelle als dem zuständigen Strafvollzugsbediensteten gegeben ist. Erfolgt eine Einbringung im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 120, Absatz 2, VStG, ist diese gegebenenfalls rechtzeitig und kommt der vierte Satz der genannten Bestimmung, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter richtet, nicht mehr zum Tragen. Der rechtzeitigen Einbringung im Sinne des vierten Satzes bedarf es nicht, wenn bereits die generellen Einbringungskriterien des dritten Satzes erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009060116.X01Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012