RS Vwgh 2012/2/22 2009/06/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist die Durchsetzung seines Anliegens auf Arbeitszuteilung bzw. auf Unterlassung der Begleitung durch einen Beamten gegenüber dem Anstaltsleiter der Justizanstalt X nicht mehr von praktischer Bedeutung. Im Hinblick auf die Verlegung des Strafgefangenen kommt auch der Frage, ob die Beschwerde an die Vollzugskammer gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt X zu Recht zurückgewiesen worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu (Hinweis B vom 23. November 2010, 2006/06/0031 mwN).Im Hinblick auf die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist die Durchsetzung seines Anliegens auf Arbeitszuteilung bzw. auf Unterlassung der Begleitung durch einen Beamten gegenüber dem Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn nicht mehr von praktischer Bedeutung. Im Hinblick auf die Verlegung des Strafgefangenen kommt auch der Frage, ob die Beschwerde an die Vollzugskammer gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn zu Recht zurückgewiesen worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu (Hinweis B vom 23. November 2010, 2006/06/0031 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009060056.X01

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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