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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist die Durchsetzung seines Anliegens auf Arbeitszuteilung bzw. auf Unterlassung der Begleitung durch einen Beamten gegenüber dem Anstaltsleiter der Justizanstalt X nicht mehr von praktischer Bedeutung. Im Hinblick auf die Verlegung des Strafgefangenen kommt auch der Frage, ob die Beschwerde an die Vollzugskammer gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt X zu Recht zurückgewiesen worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu (Hinweis B vom 23. November 2010, 2006/06/0031 mwN).Im Hinblick auf die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist die Durchsetzung seines Anliegens auf Arbeitszuteilung bzw. auf Unterlassung der Begleitung durch einen Beamten gegenüber dem Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn nicht mehr von praktischer Bedeutung. Im Hinblick auf die Verlegung des Strafgefangenen kommt auch der Frage, ob die Beschwerde an die Vollzugskammer gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn zu Recht zurückgewiesen worden ist, keine Klarstellungsfunktion mehr zu (Hinweis B vom 23. November 2010, 2006/06/0031 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009060056.X01Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012