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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §209 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0287 2011/17/0286Rechtssatz
§ 158 Abs. 3 Bgld. LAO entspricht im Wesentlichen § 209 Abs. 3 letzter Halbsatz BAO in der Fassung dieses Absatzes vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 312/1987 und insbesondere § 158 Abs. 3 Stmk. LAO, zu welchem der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2004, Zl. 2004/17/0043, in Übernahme der im Folgenden darzustellenden Auslegung des § 209 Abs. 3 BAO in der genannten Fassung ausgesprochen hat, dass er nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist auch einer Festsetzung der Abgabe in einer Berufungsentscheidung entgegenstehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 10. März 1988, Zl. 86/16/0254, VwSlg 6299 F/1988, ausgeführt, § 209 Abs. 3 BAO in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 312/1987 habe zur Folge, dass die Abgabenvorschreibung mit Ablauf von 15 Jahren ohne Rücksicht auf eingetretene Unterbrechungen und Hemmungen unzulässig wird. Die Unzulässigkeit der Abgabenfestsetzung nach Fristablauf gilt ungeachtet des § 209a Abs. 1 BAO auch für eine solche in einer Berufungsentscheidung, weil die zeitliche Schranke des § 209 Abs. 3 BAO nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen ist, sondern jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin ausschließt. Damit ist es der Behörde aber - im Gegensatz zur Rechtslage nach Inkrafttreten der BAO-Novelle BGBl. Nr. 312/1987 - verwehrt, nach Ablauf von 15 Jahren seit Entstehen des Abgabenanspruches eine auf Realisierung dieses Abgabenanspruches gerichtete Maßnahme zu setzen. Die Einhebung einer Abgabe stellt ebenso wie deren Festsetzung eine auf eine solche Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme dar. Somit unterliegt sowohl die Festsetzung von Abgaben, als auch deren Einhebung einer absoluten Verjährung. Die in diesem Erkenntnis ausgesprochene Rechtsauffassung wurde im genannten Erkenntnis vom 21. Juni 2004 auch auf § 158 Abs. 3 und § 158a Abs. 1 Stmk LAO angewendet und ist daher auch auf die gleichlautenden Bestimmungen des § 158 Abs. 3 und des § 158a Abs. 1 Bgld. LAO zu übertragen. Auch der Burgenländische Landesgesetzgeber hat die Novellierung der BAO durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987 nicht nachvollzogen.Paragraph 158, Absatz 3, Bgld. LAO entspricht im Wesentlichen Paragraph 209, Absatz 3, letzter Halbsatz BAO in der Fassung dieses Absatzes vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, und insbesondere Paragraph 158, Absatz 3, Stmk. LAO, zu welchem der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2004, Zl. 2004/17/0043, in Übernahme der im Folgenden darzustellenden Auslegung des Paragraph 209, Absatz 3, BAO in der genannten Fassung ausgesprochen hat, dass er nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist auch einer Festsetzung der Abgabe in einer Berufungsentscheidung entgegenstehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 10. März 1988, Zl. 86/16/0254, VwSlg 6299 F/1988, ausgeführt, Paragraph 209, Absatz 3, BAO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, habe zur Folge, dass die Abgabenvorschreibung mit Ablauf von 15 Jahren ohne Rücksicht auf eingetretene Unterbrechungen und Hemmungen unzulässig wird. Die Unzulässigkeit der Abgabenfestsetzung nach Fristablauf gilt ungeachtet des Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO auch für eine solche in einer Berufungsentscheidung, weil die zeitliche Schranke des Paragraph 209, Absatz 3, BAO nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen ist, sondern jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin ausschließt. Damit ist es der Behörde aber - im Gegensatz zur Rechtslage nach Inkrafttreten der BAO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, - verwehrt, nach Ablauf von 15 Jahren seit Entstehen des Abgabenanspruches eine auf Realisierung dieses Abgabenanspruches gerichtete Maßnahme zu setzen. Die Einhebung einer Abgabe stellt ebenso wie deren Festsetzung eine auf eine solche Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme dar. Somit unterliegt sowohl die Festsetzung von Abgaben, als auch deren Einhebung einer absoluten Verjährung. Die in diesem Erkenntnis ausgesprochene Rechtsauffassung wurde im genannten Erkenntnis vom 21. Juni 2004 auch auf Paragraph 158, Absatz 3 und Paragraph 158 a, Absatz eins, Stmk LAO angewendet und ist daher auch auf die gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 158, Absatz 3 und des Paragraph 158 a, Absatz eins, Bgld. LAO zu übertragen. Auch der Burgenländische Landesgesetzgeber hat die Novellierung der BAO durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, nicht nachvollzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170285.X01Im RIS seit
26.03.2012Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012