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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §61 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/07/0105Rechtssatz
Eine verfehlte Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Behörde in einem Bescheid nach § 117 Abs 1 WRG 1959, in welchem diese auf die Berufungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat, vermag eine Rechtswidrigkeit des die Berufung in diesem Umfang zurückweisenden Bescheids im Grunde des § 117 Abs 4 WRG 1959 in keinem Fall zu begründen; allenfalls vermag dies einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichts nach der genannten Gesetzesstelle darstellen (Hinweis E 23. April 1998, 98/07/0012).Eine verfehlte Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Behörde in einem Bescheid nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959, in welchem diese auf die Berufungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat, vermag eine Rechtswidrigkeit des die Berufung in diesem Umfang zurückweisenden Bescheids im Grunde des Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 in keinem Fall zu begründen; allenfalls vermag dies einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichts nach der genannten Gesetzesstelle darstellen (Hinweis E 23. April 1998, 98/07/0012).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070104.X04Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012