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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGG Art5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/07/0105Rechtssatz
Ein Abspruch über einen Antrag auf Entschädigung für die Inanspruchnahme von Quellwasser ist als Entscheidung über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach § 117 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizieren und zwar auch dann, wenn der Antrag auf Entschädigung abgewiesen wird. Daraus folgt aber, dass eine Berufung gegen eine solche Entscheidung nicht zulässig ist. Gegenstand der im § 117 Abs 4 WRG 1959 normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind nämlich wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt. Gegen den in der Abweisung eines Entschädigungsanspruchs liegenden Abspruch über die fehlende rechtliche Grundlage des Anspruchs hat der Antragsteller daher ebenso das in § 117 Abs 6 WRG 1959 bezeichnete Gericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren (vgl. E 8. April 1997, 96/07/0206). Die Verfahrensrechtsfolgen erfassen jeglichen wie immer gestalteten, den Entschädigungs- oder Kostenersatzanspruch abschließenden behördlichen Abspruch (vgl. B 21. November 1996, 96/07/0196).Ein Abspruch über einen Antrag auf Entschädigung für die Inanspruchnahme von Quellwasser ist als Entscheidung über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 zu qualifizieren und zwar auch dann, wenn der Antrag auf Entschädigung abgewiesen wird. Daraus folgt aber, dass eine Berufung gegen eine solche Entscheidung nicht zulässig ist. Gegenstand der im Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind nämlich wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt. Gegen den in der Abweisung eines Entschädigungsanspruchs liegenden Abspruch über die fehlende rechtliche Grundlage des Anspruchs hat der Antragsteller daher ebenso das in Paragraph 117, Absatz 6, WRG 1959 bezeichnete Gericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren vergleiche E 8. April 1997, 96/07/0206). Die Verfahrensrechtsfolgen erfassen jeglichen wie immer gestalteten, den Entschädigungs- oder Kostenersatzanspruch abschließenden behördlichen Abspruch vergleiche B 21. November 1996, 96/07/0196).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070104.X01Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012