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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
KanalisationsG Vlbg 1989 §1 Abs2;Rechtssatz
Grundsätzlich bringt die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich, welche die Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überragen (vgl. E 2. Februar 1990, 89/07/0066 bis 0068; E 24. Oktober 1995, 94/07/0062; betreffend Errichtung von Ortskanalisationen). Nichts anderes gilt aber in dem Fall, in dem der Abwasseranfall aus der Nutzung eines rechtskräftig baurechtlich bewilligten, im Bauland liegenden Gebäudes zu Wohnzwecken resultiert.Grundsätzlich bringt die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich, welche die Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überragen vergleiche E 2. Februar 1990, 89/07/0066 bis 0068; E 24. Oktober 1995, 94/07/0062; betreffend Errichtung von Ortskanalisationen). Nichts anderes gilt aber in dem Fall, in dem der Abwasseranfall aus der Nutzung eines rechtskräftig baurechtlich bewilligten, im Bauland liegenden Gebäudes zu Wohnzwecken resultiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070084.X06Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018