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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §63 litb;Rechtssatz
Unter dem "allgemeinen Interesse" iSd § 63 lit. b WRG 1959 wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist (vgl. E 30. Juni 1992, 89/07/0135). Ein solches öffentliches Interesse kann auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen.Unter dem "allgemeinen Interesse" iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist vergleiche E 30. Juni 1992, 89/07/0135). Ein solches öffentliches Interesse kann auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070084.X05Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018