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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0069 E 25. Juli 2002 VwSlg 15873 A/2002 RS 5Stammrechtssatz
Liegt ein Bedarf ("erforderlich") iSd § 63 lit b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff. WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060).Liegt ein Bedarf ("erforderlich") iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den Paragraphen 60, ff. WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070084.X02Im RIS seit
27.03.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018