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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §294;Rechtssatz
Wenn wesentliche Teile einer Wasserbenutzungsanlage grundfest in dem Sinn sind, dass sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen, kommt eine Sonderrechtsfähigkeit der Anlage nur in Betracht, wenn sie als Superädifikat errichtet wurde oder Zubehör zu einem Baurecht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070076.X02Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012