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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit von Gesetzes wegen, ohne dass es dazu eines Tätigwerdens der Wasserrechtsbehörde bedürfte; der gemäß § 29 WRG 1959 mittels Bescheides auszusprechenden "Feststellung des Erlöschens" des Wasserbenutzungsrechts wegen Ablaufes der Konsensfrist kommt nur deklarative Bedeutung zu. Das Erlöschen tritt somit unmittelbar kraft Gesetzes ein.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit von Gesetzes wegen, ohne dass es dazu eines Tätigwerdens der Wasserrechtsbehörde bedürfte; der gemäß Paragraph 29, WRG 1959 mittels Bescheides auszusprechenden "Feststellung des Erlöschens" des Wasserbenutzungsrechts wegen Ablaufes der Konsensfrist kommt nur deklarative Bedeutung zu. Das Erlöschen tritt somit unmittelbar kraft Gesetzes ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070076.X01Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012