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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 lita;Rechtssatz
Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde und nicht erst mit dem (bloß deklarativen) Feststellungsbescheid (§ 29 WRG 1959) ein.Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde und nicht erst mit dem (bloß deklarativen) Feststellungsbescheid (Paragraph 29, WRG 1959) ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070067.X02Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013