RS Vwgh 2012/2/23 2010/07/0039

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Veröffentlicht am 23.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs6;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Trotz des Erlöschens eines Wasser(benutzungs)rechts in Bezug auf den Bestand und die Erhaltung vorhandener Anlagen fällt die gesetzliche Instandshaltungspflicht des Berechtigten auf Grundlage des § 50 Abs 1 WRG 1959 nicht weg, sondern besteht weiter. Die dort umschriebenen Pflichten des Wasserbenutzungsberechtigten (die bei Wasseranlagen nach § 50 Abs 6 auch sinngemäß anzuwenden sind) gelten in Bezug auf den Bestand der Anlagen daher bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist eines letztmalige Vorschreibungen beinhaltenden Bescheides weiter. Sollte der alte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht mehr vorzufinden oder inhaltlich rekonstruierbar sein, dann bestand die Erhaltungspflicht für die gesamte Anlage im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich war, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten (Hinweis E 25. Oktober 1994, 93/07/0049).Trotz des Erlöschens eines Wasser(benutzungs)rechts in Bezug auf den Bestand und die Erhaltung vorhandener Anlagen fällt die gesetzliche Instandshaltungspflicht des Berechtigten auf Grundlage des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nicht weg, sondern besteht weiter. Die dort umschriebenen Pflichten des Wasserbenutzungsberechtigten (die bei Wasseranlagen nach Paragraph 50, Absatz 6, auch sinngemäß anzuwenden sind) gelten in Bezug auf den Bestand der Anlagen daher bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist eines letztmalige Vorschreibungen beinhaltenden Bescheides weiter. Sollte der alte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht mehr vorzufinden oder inhaltlich rekonstruierbar sein, dann bestand die Erhaltungspflicht für die gesamte Anlage im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich war, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten (Hinweis E 25. Oktober 1994, 93/07/0049).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070039.X04

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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