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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Trotz des Erlöschens eines Wasser(benutzungs)rechts in Bezug auf den Bestand und die Erhaltung vorhandener Anlagen fällt die gesetzliche Instandshaltungspflicht des Berechtigten auf Grundlage des § 50 Abs 1 WRG 1959 nicht weg, sondern besteht weiter. Die dort umschriebenen Pflichten des Wasserbenutzungsberechtigten (die bei Wasseranlagen nach § 50 Abs 6 auch sinngemäß anzuwenden sind) gelten in Bezug auf den Bestand der Anlagen daher bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist eines letztmalige Vorschreibungen beinhaltenden Bescheides weiter. Sollte der alte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht mehr vorzufinden oder inhaltlich rekonstruierbar sein, dann bestand die Erhaltungspflicht für die gesamte Anlage im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich war, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten (Hinweis E 25. Oktober 1994, 93/07/0049).Trotz des Erlöschens eines Wasser(benutzungs)rechts in Bezug auf den Bestand und die Erhaltung vorhandener Anlagen fällt die gesetzliche Instandshaltungspflicht des Berechtigten auf Grundlage des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nicht weg, sondern besteht weiter. Die dort umschriebenen Pflichten des Wasserbenutzungsberechtigten (die bei Wasseranlagen nach Paragraph 50, Absatz 6, auch sinngemäß anzuwenden sind) gelten in Bezug auf den Bestand der Anlagen daher bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist eines letztmalige Vorschreibungen beinhaltenden Bescheides weiter. Sollte der alte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht mehr vorzufinden oder inhaltlich rekonstruierbar sein, dann bestand die Erhaltungspflicht für die gesamte Anlage im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich war, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten (Hinweis E 25. Oktober 1994, 93/07/0049).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070039.X04Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012