RS Vwgh 2012/2/23 2010/07/0039

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Veröffentlicht am 23.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs4;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §50 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im Kontext der Regelungen des § 29 Abs. 4 WRG 1959 ebenso wie jener des letzten Satzes des § 29 Abs. 3 legcit ist davon auszugehen, dass von einem vollständigen Wegfall der aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes eines Erlöschensfalles des § 27 WRG 1959 nicht die Rede sein kann. Die Pflicht zur Instandhaltung einer Anlage und die Pflicht zur Beseitigung von Resten einer zerstörten Anlage sind nur besondere Ausflüsse der Pflicht, dritte Personen gegen alle Schäden zu schützen, die aus dem Zustand der Anlagen hervorgehen (vgl. E 19. April 1928, 757/27, VwSlg 15192 A/1928). Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt somit vor dem Hintergrund dieses ihres Schutzzweckes nicht schon mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem der ehemals Berechtigte nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat (vgl. E 25. Oktober 1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994). Dies gilt gleichermaßen für den Fall eines Regulierungswasserbaues, verweist § 41 Abs. 5 WRG 1959 doch ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des § 29 WRG 1959. Einer solchen Beurteilung der Rechtslage lässt sich auch nicht der Einwand des Fortbestehens von Pflichten trotz eingetretenen Wegfalls korrespondierender Rechte entgegenhalten. Der mit dem Eintritt des Erlöschensfalles verbundene Konsensverlust bestehender Anlagen bezieht sich nur auf deren weiteren Betrieb, während die Konsenslosigkeit des bloßen Bestandes vorhandener Anlagen kraft der Sondervorschrift des § 29 legcit bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheides rechtlich als suspendiert zu betrachten ist (vgl. E 25. Oktober 1994, 93/07/0049).Im Kontext der Regelungen des Paragraph 29, Absatz 4, WRG 1959 ebenso wie jener des letzten Satzes des Paragraph 29, Absatz 3, legcit ist davon auszugehen, dass von einem vollständigen Wegfall der aus Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes eines Erlöschensfalles des Paragraph 27, WRG 1959 nicht die Rede sein kann. Die Pflicht zur Instandhaltung einer Anlage und die Pflicht zur Beseitigung von Resten einer zerstörten Anlage sind nur besondere Ausflüsse der Pflicht, dritte Personen gegen alle Schäden zu schützen, die aus dem Zustand der Anlagen hervorgehen vergleiche E 19. April 1928, 757/27, VwSlg 15192 A/1928). Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt somit vor dem Hintergrund dieses ihres Schutzzweckes nicht schon mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg, in welchem der ehemals Berechtigte nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat vergleiche E 25. Oktober 1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994). Dies gilt gleichermaßen für den Fall eines Regulierungswasserbaues, verweist Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 doch ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des Paragraph 29, WRG 1959. Einer solchen Beurteilung der Rechtslage lässt sich auch nicht der Einwand des Fortbestehens von Pflichten trotz eingetretenen Wegfalls korrespondierender Rechte entgegenhalten. Der mit dem Eintritt des Erlöschensfalles verbundene Konsensverlust bestehender Anlagen bezieht sich nur auf deren weiteren Betrieb, während die Konsenslosigkeit des bloßen Bestandes vorhandener Anlagen kraft der Sondervorschrift des Paragraph 29, legcit bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheides rechtlich als suspendiert zu betrachten ist vergleiche E 25. Oktober 1994, 93/07/0049).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010070039.X03

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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