Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 125 Abs 3 WRG 1934 idF der WRGNov 1947 stellte sowohl auf nach früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstige Rechte (Abs 1), also auch auf Wasserbenutzungsanlagen ab, die aus der Zeit vor Inkrafttreten der bisher geltenden Wasserrechtsgesetze stammten, und wo eine Bewilligungsfiktion angenommen wurde (Abs 2). Nach Abs 3 war es aber in jedem dieser beiden Fälle notwendig, eine Eintragung binnen einer bestimmten Frist bei der Wasserbuchbehörde zu beantragen. § 142 Abs 1 WRG 1959 sieht zwar auch eine Frist zur Eintragung vor, allerdings nicht in Bezug auf alte Wasserrechte, sondern nur in Bezug auf bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften.Paragraph 125, Absatz 3, WRG 1934 in der Fassung der WRGNov 1947 stellte sowohl auf nach früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstige Rechte (Absatz eins,), also auch auf Wasserbenutzungsanlagen ab, die aus der Zeit vor Inkrafttreten der bisher geltenden Wasserrechtsgesetze stammten, und wo eine Bewilligungsfiktion angenommen wurde (Absatz 2,). Nach Absatz 3, war es aber in jedem dieser beiden Fälle notwendig, eine Eintragung binnen einer bestimmten Frist bei der Wasserbuchbehörde zu beantragen. Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 sieht zwar auch eine Frist zur Eintragung vor, allerdings nicht in Bezug auf alte Wasserrechte, sondern nur in Bezug auf bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070039.X02Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012