Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0099 E 18. Jänner 1994 RS 8Stammrechtssatz
Da Gegenstand des Überprüfungsbescheides die Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Projekt ist, muß die Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 66 Abs 2 AVG zwangsläufig auch zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides führen, da sich mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilen läßt und der Überprüfungsbescheid damit seiner Grundlage beraubt ist.Da Gegenstand des Überprüfungsbescheides die Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Projekt ist, muß die Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zwangsläufig auch zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides führen, da sich mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilen läßt und der Überprüfungsbescheid damit seiner Grundlage beraubt ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070025.X01Im RIS seit
30.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012