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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Beim Erfordernis des § 7 Abs. 1 Z 7 NAGDV 2005 ("Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes") handelt es sich um die Postulierung einer Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, wonach ein Fremder initiativ nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint; es liegt aber kein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Nichts anderes gilt für die materielle Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005, wonach ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen ist (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2010/22/0055 bis 0059). Für das Verlangen auf Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges des Ehemannes der Fremden und seines Meldezettels fehlt jede gesetzliche Grundlage.Beim Erfordernis des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAGDV 2005 ("Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes") handelt es sich um die Postulierung einer Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren, wonach ein Fremder initiativ nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint; es liegt aber kein "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor (Hinweis E vom 29. April 2010, 2008/21/0302). Nichts anderes gilt für die materielle Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005, wonach ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen ist (Hinweis E vom 15. Juni 2010, 2010/22/0055 bis 0059). Für das Verlangen auf Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges des Ehemannes der Fremden und seines Meldezettels fehlt jede gesetzliche Grundlage.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220144.X02Im RIS seit
19.03.2012Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012