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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Von der mit § 19 Abs. 3 NAG 2005 eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den §§ 6 bis 9 NAGDV, BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 8/2007, Gebrauch gemacht. So fordert § 7 Abs. 1 Z 1 NAGDV 2005 die Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG 2005. Der Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen dieser Urkunde regelmäßig einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG begründet (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146). Sofern sich die Aufforderung "Persönliche Vorsprache von Ihnen und Ihrem Gatten mit aktuellem Reisepass" auf den Reisepass des Ehemannes der Fremden bezieht, fehlt für eine derartige Aufforderung eine gesetzliche Grundlage. Die übrigen Teile des Verbesserungsauftrages (Nettoeinkommensnachweis der letzten drei Monate des Ehemannes der Fremden, aktueller Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse des Ehemannes der Fremden, aktueller Meldezettel des Ehemannes der Fremden, aktueller Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im Original, Führungszeugnis aus dem Herkunftsland) sind nicht durch § 19 Abs. 3 NAG iVm §§ 6 bis 9 NAGDV 2005 gedeckt.Von der mit Paragraph 19, Absatz 3, NAG 2005 eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den Paragraphen 6 bis 9 NAGDV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2007,, Gebrauch gemacht. So fordert Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005 die Vorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG 2005. Der Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen dieser Urkunde regelmäßig einen Mangel nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründet (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2010/22/0146). Sofern sich die Aufforderung "Persönliche Vorsprache von Ihnen und Ihrem Gatten mit aktuellem Reisepass" auf den Reisepass des Ehemannes der Fremden bezieht, fehlt für eine derartige Aufforderung eine gesetzliche Grundlage. Die übrigen Teile des Verbesserungsauftrages (Nettoeinkommensnachweis der letzten drei Monate des Ehemannes der Fremden, aktueller Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse des Ehemannes der Fremden, aktueller Meldezettel des Ehemannes der Fremden, aktueller Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im Original, Führungszeugnis aus dem Herkunftsland) sind nicht durch Paragraph 19, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraphen 6 bis 9 NAGDV 2005 gedeckt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009220144.X01Im RIS seit
19.03.2012Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012