RS Vwgh 2012/2/23 2009/17/0127

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Veröffentlicht am 23.02.2012
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0129 E 10. August 2010 RS 5

Stammrechtssatz

Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit muss die Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, hinnehmen (vgl. zu § 184 BAO das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2000/13/0043).Die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit muss die Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, hinnehmen vergleiche zu Paragraph 184, BAO das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2000/13/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009170127.X06

Im RIS seit

26.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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