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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0522 B 30. Jänner 2002 RS 1 (hier Entscheidung des VwGH)Stammrechtssatz
Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde vor, mangelt es jedenfalls an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG. Die möglichen Auswirkungen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (allenfalls des Verwaltungsgerichtshofes) über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides zu prüfen war, auf den Ausgang eines anderen Verwaltungsverfahrens berechtigte die belangte Behörde nicht, in diesem Verfahren § 38 AVG anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0255, mwN).Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde vor, mangelt es jedenfalls an einer Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 38, AVG. Die möglichen Auswirkungen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (allenfalls des Verwaltungsgerichtshofes) über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides zu prüfen war, auf den Ausgang eines anderen Verwaltungsverfahrens berechtigte die belangte Behörde nicht, in diesem Verfahren Paragraph 38, AVG anzuwenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 91/12/0255, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070206.X05Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012