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L16006 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft SteiermarkNorm
AVG §1;Rechtssatz
§ 14 Abs 3 Stmk AWG 2004 ordnet die Anwendbarkeit des dritten und vierten Abschnitts des Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 an. Der zweite Abschnitt dieses Gesetzes bezieht sich auf "Gemeindeverbände durch Vereinbarung". Der darin enthaltene § 8 über Kostenersätze und Beiträge ist somit auf einen gesetzlich errichteten Gemeindeverband nicht (unmittelbar) anwendbar. Allerdings normiert § 14 Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 im dritten Abschnitt für "Gemeindeverbände durch Gesetz", dass für den Fall, dass im jeweiligen Materiengesetz keine Regelungen über Kostenersätze und Beiträge getroffen werden, § 8 Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 sinngemäß anzuwenden ist. Das Stmk AWG 2004 enthält keine Bestimmung über interne Kostenersatz- oder Beitragszahlungen. Insofern ist der subsidiär anwendbare § 8 Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 maßgeblich. Demnach kann die Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach § 8 Abs 2 iVm § 22 Abs 1 und § 23 Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 mit Bescheid die Kostentragung über Antrag des Abfallwirtschaftsverbandes vorschreiben.Paragraph 14, Absatz 3, Stmk AWG 2004 ordnet die Anwendbarkeit des dritten und vierten Abschnitts des Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 an. Der zweite Abschnitt dieses Gesetzes bezieht sich auf "Gemeindeverbände durch Vereinbarung". Der darin enthaltene Paragraph 8, über Kostenersätze und Beiträge ist somit auf einen gesetzlich errichteten Gemeindeverband nicht (unmittelbar) anwendbar. Allerdings normiert Paragraph 14, Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 im dritten Abschnitt für "Gemeindeverbände durch Gesetz", dass für den Fall, dass im jeweiligen Materiengesetz keine Regelungen über Kostenersätze und Beiträge getroffen werden, Paragraph 8, Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 sinngemäß anzuwenden ist. Das Stmk AWG 2004 enthält keine Bestimmung über interne Kostenersatz- oder Beitragszahlungen. Insofern ist der subsidiär anwendbare Paragraph 8, Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 maßgeblich. Demnach kann die Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 23, Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 mit Bescheid die Kostentragung über Antrag des Abfallwirtschaftsverbandes vorschreiben.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070206.X02Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012