RS Vwgh 2012/2/23 2009/07/0206

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Veröffentlicht am 23.02.2012
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Index

L16006 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AWG Stmk 2004 §14 Abs1;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §23;

Rechtssatz

Bei einem Streit darüber, ob und in welchem Umfang eine verbandsangehörige Gemeinde einen Kostenersatz an den Abfallwirtschaftsverband zu entrichten hat, handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis, zu deren Entscheidung nach § 23 Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 die Steiermärkische Landesregierung berufen ist (vgl. E 11. Dezember 1997, 97/07/0157, VwSlg. 14805 A/1997). Für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verbleibt daher in einem solchen Fall kein Raum.Bei einem Streit darüber, ob und in welchem Umfang eine verbandsangehörige Gemeinde einen Kostenersatz an den Abfallwirtschaftsverband zu entrichten hat, handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis, zu deren Entscheidung nach Paragraph 23, Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 die Steiermärkische Landesregierung berufen ist vergleiche E 11. Dezember 1997, 97/07/0157, VwSlg. 14805 A/1997). Für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verbleibt daher in einem solchen Fall kein Raum.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070206.X01

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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