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L16006 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft SteiermarkRechtssatz
Bei einem Streit darüber, ob und in welchem Umfang eine verbandsangehörige Gemeinde einen Kostenersatz an den Abfallwirtschaftsverband zu entrichten hat, handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis, zu deren Entscheidung nach § 23 Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 die Steiermärkische Landesregierung berufen ist (vgl. E 11. Dezember 1997, 97/07/0157, VwSlg. 14805 A/1997). Für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verbleibt daher in einem solchen Fall kein Raum.Bei einem Streit darüber, ob und in welchem Umfang eine verbandsangehörige Gemeinde einen Kostenersatz an den Abfallwirtschaftsverband zu entrichten hat, handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis, zu deren Entscheidung nach Paragraph 23, Stmk GdverbandsorganisationsG 1997 die Steiermärkische Landesregierung berufen ist vergleiche E 11. Dezember 1997, 97/07/0157, VwSlg. 14805 A/1997). Für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verbleibt daher in einem solchen Fall kein Raum.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070206.X01Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012