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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0062 Verpackung-RL;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0125 E 17. September 2009 RS 3Stammrechtssatz
Die sogenannte "Verpackungsrichtlinie" (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Fassung der Richtlinie 2004/12/EG vom 11. Februar 2004) bezieht sich nicht auf Einweggeschirr (hier Einwegteller und Einwegtassen) und Einwegbesteck (hier einschließlich Rührgeräten, insbesondere Rührstäben). Aus dem Gemeinschaftsrecht lässt sich kein Verbot für den nationalen Gesetzgeber ableiten, zur Erreichung der (auch von der Verpackungsrichtlinie verfolgten) Ziele des AWG 2002, insbesondere zur Verringerung der Abfallmengen, auch für nicht als Verpackungen ieS zu qualifizierende Einwegartikel den Verkaufsverpackungen entsprechende Normen vorzusehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070097.X03Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012