RS Vwgh 2012/2/23 2009/07/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2012
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Index

L16006 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
GdverbandsorganisationsG Stmk 1997 §8 Abs2 idF 2008/092;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0199 E 30. März 2004 RS 2 (Hier: Verfahren über eine Kostenvorschreibung nach § 8 Abs 2 Stmk GdverbandsorganisationsG 1997)

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur zulässig, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens - etwa eines baupolizeilichen Verfahrens - entschieden werden kann (vgl. E vom 21. März 2001, Zl. 2000/12/0118, mwH). Ist ein Leistungsbescheid möglich, ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Insbesondere kann eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (siehe die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E. Nr. 37, 38, 48 und 49 zu § 56 AVG zitierte Rechtsprechung).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur zulässig, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens - etwa eines baupolizeilichen Verfahrens - entschieden werden kann vergleiche E vom 21. März 2001, Zl. 2000/12/0118, mwH). Ist ein Leistungsbescheid möglich, ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Insbesondere kann eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (siehe die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E. Nr. 37, 38, 48 und 49 zu Paragraph 56, AVG zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070089.X02

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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