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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die bewilligungslose, direkt auf dem natürlichen Untergrund ohne vorherige Entfernung des Grasbewuchses und der Humusauflage erfolgende Anschüttung stellt keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung von Baurestmassenrecyclingfeinanteilen und Erdaushub mit hohen Baurestmassenanteilen iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 dar.Die bewilligungslose, direkt auf dem natürlichen Untergrund ohne vorherige Entfernung des Grasbewuchses und der Humusauflage erfolgende Anschüttung stellt keine nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung von Baurestmassenrecyclingfeinanteilen und Erdaushub mit hohen Baurestmassenanteilen iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070179.X04Im RIS seit
26.03.2012Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016