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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs4 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0202 E 21. Oktober 2010 RS 2 (hier ohne wasserrechtliche Bewilligung und im Widerspruch zum NÖ Bodenschutzgesetz)Stammrechtssatz
§ 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 definiert den Begriff des Altstoffes und spricht dabei von einer nachweislichen zulässigen Verwertung von Abfällen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Eine zulässige Verwertung liegt nicht vor, wenn die Ablagerung ohne die notwendige naturschutzrechtliche und bodenschutzrechtliche Bewilligung erfolgte.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 definiert den Begriff des Altstoffes und spricht dabei von einer nachweislichen zulässigen Verwertung von Abfällen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Eine zulässige Verwertung liegt nicht vor, wenn die Ablagerung ohne die notwendige naturschutzrechtliche und bodenschutzrechtliche Bewilligung erfolgte.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070179.X03Im RIS seit
26.03.2012Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016