RS Vwgh 2012/2/23 2008/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Berufung ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn der Berufungswerberin keine Parteistellung zukommt (Hinweis E 15. Oktober 1985, 85/07/0257).Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Berufung ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn der Berufungswerberin keine Parteistellung zukommt (Hinweis E 15. Oktober 1985, 85/07/0257).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008070012.X05

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten