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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Standortgemeinde kann geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 zu Unrecht angewendet worden ist. Andernfalls hätte die Standortgemeinde keine Möglichkeit zu relevieren, dass ihr durch die unzutreffende Anwendung des vereinfachten Verfahrens die ihr sonst gemäß § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 zukommende (Formal-)Parteistellung zu Unrecht verwehrt worden isi (Hinweis E 17. Februar 2011, 2007/07/0134). Dies gilt sinngemäß auch für die "Anrainergemeinde" einer Abfallbehandlungsanlage iSd § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002, weil auch diese ansonsten - wie schon die Standortgemeinde - keine Möglichkeit hätte, sich gegen die unter Umständen zu Unrecht erfolgte Verweigerung der (Formal-)Parteistellung zur Wehr zu setzen.Die Standortgemeinde kann geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 zu Unrecht angewendet worden ist. Andernfalls hätte die Standortgemeinde keine Möglichkeit zu relevieren, dass ihr durch die unzutreffende Anwendung des vereinfachten Verfahrens die ihr sonst gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 zukommende (Formal-)Parteistellung zu Unrecht verwehrt worden isi (Hinweis E 17. Februar 2011, 2007/07/0134). Dies gilt sinngemäß auch für die "Anrainergemeinde" einer Abfallbehandlungsanlage iSd Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002, weil auch diese ansonsten - wie schon die Standortgemeinde - keine Möglichkeit hätte, sich gegen die unter Umständen zu Unrecht erfolgte Verweigerung der (Formal-)Parteistellung zur Wehr zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070012.X03Im RIS seit
16.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015