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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §135;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0083Rechtssatz
Die Vorschreibung des Verspätungszuschlages kann nicht auf die Zurücknahmefiktion des § 59 Abs. 2 S-LAO gestützt werden. Die Verhängung eines Verspätungszuschlages kann nur dann erfolgen, wenn eine Eingabe nicht die Mindestvoraussetzungen einer "Erklärung" erfüllt, wofür jeweils der materiellrechtliche Abgabentatbestand und die diesbezüglichen Erklärungspflichten den Maßstab bilden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1993, Zl. 90/14/0213).Die Vorschreibung des Verspätungszuschlages kann nicht auf die Zurücknahmefiktion des Paragraph 59, Absatz 2, S-LAO gestützt werden. Die Verhängung eines Verspätungszuschlages kann nur dann erfolgen, wenn eine Eingabe nicht die Mindestvoraussetzungen einer "Erklärung" erfüllt, wofür jeweils der materiellrechtliche Abgabentatbestand und die diesbezüglichen Erklärungspflichten den Maßstab bilden vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1993, Zl. 90/14/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2007170082.X05Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016