RS Vwgh 2012/2/23 2007/17/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2012
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
LAO Slbg 1963 §104 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §38 Abs3;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0083

Rechtssatz

Es kann auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 3 S.TG nach sich ziehen, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspringt. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von § 38 Abs. 3 S.TG begründen wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0181).Es kann auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG nach sich ziehen, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspringt. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von Paragraph 38, Absatz 3, S.TG begründen wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2007170082.X04

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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