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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0083Rechtssatz
Bei Anbringen zur Erfüllung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen (Pflichteingaben) kommt die Zurücknahmefiktion des § 59 Abs. 2 S-LAO bei fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist dem Wesen dieser Eingaben entsprechend nicht in Betracht (so zur vergleichbaren Rechtslage nach der BAO Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 85 Rz 9, sowie Stoll, BAO, 863 f, unter Hinweis auf die Möglichkeiten nach §§ 161 und 115 BAO). Zur Ergänzung solcher Anbringen dienen vielmehr die amtswegigen Ermittlungsbefugnisse (vgl. etwa § 41 Abs. 2 S.TG oder § 123 Abs. 1 S-LAO, der ausdrücklich von der Ergänzung unvollständiger Angaben spricht), die gegebenenfalls über Zwangsstrafen durchsetzbar sind (§ 86 S-LAO); eine "Zurücknahme" von Pflichteingaben kommt aber nicht in Betracht.Bei Anbringen zur Erfüllung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen (Pflichteingaben) kommt die Zurücknahmefiktion des Paragraph 59, Absatz 2, S-LAO bei fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist dem Wesen dieser Eingaben entsprechend nicht in Betracht (so zur vergleichbaren Rechtslage nach der BAO Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 85, Rz 9, sowie Stoll, BAO, 863 f, unter Hinweis auf die Möglichkeiten nach Paragraphen 161 und 115 BAO). Zur Ergänzung solcher Anbringen dienen vielmehr die amtswegigen Ermittlungsbefugnisse vergleiche etwa Paragraph 41, Absatz 2, S.TG oder Paragraph 123, Absatz eins, S-LAO, der ausdrücklich von der Ergänzung unvollständiger Angaben spricht), die gegebenenfalls über Zwangsstrafen durchsetzbar sind (Paragraph 86, S-LAO); eine "Zurücknahme" von Pflichteingaben kommt aber nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2007170082.X01Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016