TE Vfgh Beschluss 1990/6/12 B1494/89

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1 ZPO §225 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durch die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages und die Gerichtsferien

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 13. März 1990, B1494/89-5, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des K A auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 25. Oktober 1989 wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde hiezu ausgeführt, daß der Einschreiter dem Mängelbehebungsauftrag, nämlich der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses sowie des Bescheides erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist nachgekommen ist. Dieser Beschluß wurde dem Rechtsvertreter des Einschreiters am 4. April 1990 zugestellt.

2. Mit einem am 16. Mai 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, daß mit Zustellung des Beschlusses vom 13. März 1990, B1494/89-5, die sechswöchige Beschwerdefrist neu zu laufen begonnen habe und die Beschwerde daher fristgerecht eingebracht sei. Darüber hinaus wird angemerkt, daß die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zu Unrecht erfolgt sei, da in die vierwöchige Mängelbehebungsfrist die Gerichtsferien vom 24. Dezember bis 6. Jänner gefallen seien.

3. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags zu laufen. 3. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 7. Dezember 1989 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel - wie unter 1. ausgeführt - zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfGH 28.2.1989, B1007/87; VwGH 27.2.1986, Z86/08/0008-0010). Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 7. Dezember 1989 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel - wie unter 1. ausgeführt - zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte vergleiche VfGH 28.2.1989, B1007/87; VwGH 27.2.1986, Z86/08/0008-0010).

Zum Vorwurf, daß der Verfassungsgerichtshof die Anwendung des §225 Abs1 ZPO unterlassen habe, wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anwendbar sind (s. VfSlg. 2614/1953).

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1494.1989

Dokumentnummer

JFT_10099388_89B01494_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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