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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0206 E 15. Mai 1990 VwSlg 13195 A/1990 RS 2Stammrechtssatz
Wenn auch der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 3 KFG das Lenken seines Kfz Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kfz etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs 2 dritter Satz, zweiter Halbsatz, über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen.Wenn auch der Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG das Lenken seines Kfz Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kfz etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit wird dann erforderlichenfalls die Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, dritter Satz, zweiter Halbsatz, über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020140.X02Im RIS seit
28.03.2012Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015